10. Die Ausübung bzw. Durchsetzung des Retentionsrechts wird in Art. 268b OR sowie in Art. 283 f. SchKG geregelt. 10.1 Dem Schutz des latenten Retentionsrechts des Vermieters dienen Art. 268b Abs. 1 OR («Zurückhaltungsrecht») und Art. 284 SchKG («Verfolgungsrecht»): - Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwen-