268-268b OR). 9.4 Das Retentionsrecht entsteht (vorderhand latent) mit dem Einbringen von Sachen in die Mieträume. Soweit hier von Interesse, endet es insbesondere mit der endgültigen Entfernung der Sache aus den Mieträumlichkeiten, unter Vorbehalt des Retentionsbeschlags und des Verfolgungsrechts (Art. 268b OR; Art. 284 SchKG; HIGI, a.a.O., N. 72 zu Art. 268-268b OR). 9.5 Über den Bestand des Retentionsrechts kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde, sondern einzig der Zivilrichter endgültig entscheiden (SCHNY- DER/WIEDE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.