268a Abs. 1 OR). 9.2 Ebenfalls durch ein Retentionsrecht gesichert sind die Forderungen von Gast- und Stallwirten aus Beherbergung und Unterkunft, wobei sich dieses Retentionsrecht auf die eingebrachten Sachen bezieht (Art. 491 OR, mit Verweis auf die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters). 9.3 Das Retentionsrecht des Vermieters bzw. Gast- und Stallwirten stellt, im Gegensatz zum allgemeinen Retentionsrecht des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), nicht auf den Besitz des Gläubigers ab. Es handelt sich um ein gesetzliches Pfandrecht eigener Art (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 1995, N. 12 zu Art. 268-268b OR).