9. 9.1 Gemäss Art. 268 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Vermieter von Geschäftsräumen für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und die zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. Erfasst werden auch Sachen Dritter, sofern der Vermieter nicht wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, bzw. sofern sie nicht gestohlenen wurden, verloren gingen oder abhanden kamen (Art. 268a Abs. 1 OR).