8. Zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde zählt unter anderem die Überwachung der Zwangsvollstreckungsorgane unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit (rechtliche Aufsicht; Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat unter diesem Titel auch ohne gültige Beschwerde von Amtes wegen in ein Verfahren einzugreifen, um das öffentliche Interesse am ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens zu wahren (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 13 SchKG).