Die Gebühren gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 der Verordnung hangen grundsätzlich nicht vom Inhalt der Korrespondenz und erst recht nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Mitteilung einverstanden ist. Bereits deswegen erweist sich die Rüge als unbegründet. Inhaltlich kommt hinzu, dass die Korrespondenz lediglich die bereits bekannte Haltung des Betreibungsamts wiedergibt, nämlich keine Rückschaffung der Gegenstände zu verfügen (zumal der Retentionsbeschlag weiterbesehe; vgl. BB 6). Dass die Antwort an der Sache vorbeigehen würde, trifft somit nicht zu.