7.2 Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer CHF 8.00 für die Korrespondenz vom 14. Februar 2017 und CHF 5.30 für Auslagen zu dieser Korrespondenz fakturiert, was auf folgenden Vorgang zurückgeht: - Am 7. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt schriftlich mit, dass die Stute «H.________» (Ziff. 16 des Retentionsverzeichnisses) an I.________ verkauft worden sei. Bei Gutgläubigkeit des Käufers könne das Pferd nicht mehr zurückgeholt werden; stattdessen sei zumindest der Verkaufserlös einzuziehen. Im Weiteren sei für die Rückführung der übrigen retinierten Gegenstände zu sorgen.