Weigert sich ein Betreibungsamt hingegen ausdrücklich, eine Handlung vorzunehmen (sog. materielle Rechtsverweigerung), so liegt eine ablehnende Verfügung vor, gegen welche innert der 10-Tages-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde geführt werden kann und muss (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 24 f. und N. 54 zu Art. 17 SchKG). Ob eine Verfügung vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob die Weigerung, eine bestimmte Massnahme zu treffen, durch das Amt begründet wurde oder nicht (BGE 97 III 28 E. 3a S. 32 f.; bestätigt im Urteil 5P.54/2005 vom 27. Juli 2005 E. 5.2; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 SchKG).