SchKG erfasst nur die formelle Rechtsverweigerung. Darunter wird die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes verstanden, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung bereits auch nur formell zu entscheiden (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 34 zu Art. 17 SchKG). Weigert sich ein Betreibungsamt hingegen ausdrücklich, eine Handlung vorzunehmen (sog. materielle Rechtsverweigerung), so liegt eine ablehnende Verfügung vor, gegen welche innert der 10-Tages-Frist von Art.