5. Gemäss Art. 17 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Er schreibt, er habe am 7. Februar 2017 eine anfechtbare Verfügung verlangt. Diese sei jedoch ausgeblieben (pag. 7 und pag. 11). 5.2 Der Tatbestand von Art. 17 Abs. 3 SchKG erfasst nur die formelle Rechtsverweigerung.