2. 2.1 Mit Beschwerde vom 7. März 2017 (pag. 1 ff.) wandte sich der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Er beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die retinierten Gegenstände umgehend auf seinen Hof zurückzuschaffen. 2.2 Das Betreibungsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 19 ff.). 2.3 Am 22. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die Aufhebung der Gebührenrechnung vom 13. März 2017 (pag. 27 ff.). 2.4 Am 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein (pag. 33 ff.).