284 SchKG nur auf Gegenstände anwendbar sei, die vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses oder von einem Dritten nach dessen Aufnahme fortgeschafft würden. Beides sei nicht der Fall. So oder anders ändere die Fortschaffung nichts an der Sicherung durch den Retentionsbeschlag (BB 6). 1.9 Der Beschwerdeführer entgegnete am 22. Dezember 2016, dass Art. 284 SchKG nicht einschlägig sei. Auch in der hier vorliegenden Konstellation sei er berechtigt, die Rückführung zu verlangen, woran er festhalte. Zudem behielt er sich Schadenersatzansprüche vor (BB 7).