In der Folge verlangte der Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Dezember 2016, dass das Betreibungsamt die Rückführung der Pferde und Fahrzeuge anordne. Gleichzeitig orientierte er darüber, dass sich dem Vernehmen nach 6 Pferde in einem Stall in F.________ und 12 Pferde sowie die Fahrzeuge auf einem Hof in G.________ befänden (BB 5). 1.8 Mit Brief vom 20. Dezember 2016 lehnte das Betreibungsamt die Rückschaffung ab. Es begründete dies damit, dass die Rückschaffung nach Art. 284 SchKG nur auf Gegenstände anwendbar sei, die vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses oder von einem Dritten nach dessen Aufnahme fortgeschafft würden.