Vor Ort waren die Polizisten jedoch der Ansicht, dass keine strafbare Handlung begangen werde, weshalb sie nicht intervenieren dürften (VB 5). Dies teilte die Polizei dem Betreibungsamt telefonisch mit (pag. 20; VB 5 und VB 7). 1.7 In der Folge verlangte der Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Dezember 2016, dass das Betreibungsamt die Rückführung der Pferde und Fahrzeuge anordne.