- Das jederzeitige Beschwerderecht (Art. 17 Abs. 3 SchKG) besteht nur bei der Weigerung, über die Vornahme einer Handlung überhaupt erst zu entscheiden (formelle Rechtsverweigerung). Weigert sich das Betreibungsamt hingegen ausdrücklich oder konkludent, eine Handlung vorzunehmen (materielle Rechtsverweigerung), ist die 10- tägige Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) zu beachten (E. 5). - Werden nach Aufnahme des Retentionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG) retinierte Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten entfernt, so kann der Vermieter diese jederzeit und bedingungslos zurückschaffen lassen (E. 10.2.2). Erwägungen: I.