Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 17 94 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Nuspliger Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: - Das jederzeitige Beschwerderecht (Art. 17 Abs. 3 SchKG) besteht nur bei der Weige- rung, über die Vornahme einer Handlung überhaupt erst zu entscheiden (formelle Rechtsverweigerung). Weigert sich das Betreibungsamt hingegen ausdrücklich oder konkludent, eine Handlung vorzunehmen (materielle Rechtsverweigerung), ist die 10- tägige Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) zu beachten (E. 5). - Werden nach Aufnahme des Retentionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG) retinierte Ge- genstände aus den Mieträumlichkeiten entfernt, so kann der Vermieter diese jederzeit und bedingungslos zurückschaffen lassen (E. 10.2.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Eigentümer eines Landwirt- schaftsbetriebs in D.________. Am 26. Mai 2015 schloss er mit C.________ (nach- folgend: Schuldnerin) einen «Mietvertrag für Pensionspferde» ab. Darin räumte er der Schuldnerin unter anderem das Recht ein, in den auf seinem Hof zur Verfü- gung stehenden Boxen eine unbestimmte Anzahl Pferde in Selbstversorgung un- terzubringen, wobei die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank anzumelden waren. Das Entgelt legten die Parteien auf CHF 450.00 pro Box und Monat fest. Als Ver- tragsbeginn wurde der 1. Mai 2015 bezeichnet (Beschwerdebeilage [BB] 2). 1.2 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers blieb die Schuldnerin die Zahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2016 (ausmachend: CHF 52‘770.00) und für den Monat November 2016 (CHF 6‘000.00) schuldig. Deshalb ersuchte der Beschwer- deführer das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt) am 23. November 2016 um Aufnahme einer Retentionsurkunde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). 1.3 Die Retention wurde am 24. November 2016 vollzogen (VB 2). Retiniert wurden 19 Pferde, 1 Pony, diverse Fahrzeuge (1 Pferdetransporter, 1 Pferdetransportan- hänger und 1 Personenwagen) sowie diverses Zubehör (insb. Hindernisstangen und –ständer sowie 1 Führanlage mit Motor). Bei nahezu sämtlichen Positionen ist ein Dritteigentumsanspruch vermerkt; bei ei- nem Viertel der Tiere und praktisch sämtlichem Zubehör wird diesbezüglich E.________, offenbar die Mutter der Schuldnerin, genannt. 1.4 Am 29. November 2016 informierte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt telefonisch darüber, dass die Schuldnerin die Pferde am 1. Dezember 2016 weg- schaffen wolle (pag. 20). Das Betreibungsamt schlug daraufhin vor, die Pferde im Nationalen Pferdezentrum in Bern unterzubringen. Angesichts der hierfür anfallen- den Kosten (CHF 1‘180.00 pro Tier und Monat) sah der Beschwerdeführer davon ab. 2 1.5 Das Retentionsverzeichnis (BB 3; VB 3) wurde am 30. November 2016 erstellt. Es konnte der Schuldnerin bis anhin nicht zugestellt werden. 1.6 Am 1. Dezember 2016 holte die Schuldnerin 16 Pferde, sämtliche Fahrzeuge und sämtliches Zubehör auf dem Hof des Beschwerdeführers ab (BB 5 S. 2). Der Be- schwerdeführer alarmierte sofort die Polizei, welche auch sogleich ausrückte. Vor Ort waren die Polizisten jedoch der Ansicht, dass keine strafbare Handlung began- gen werde, weshalb sie nicht intervenieren dürften (VB 5). Dies teilte die Polizei dem Betreibungsamt telefonisch mit (pag. 20; VB 5 und VB 7). 1.7 In der Folge verlangte der Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Dezember 2016, dass das Betreibungsamt die Rückführung der Pferde und Fahrzeuge anordne. Gleichzeitig orientierte er darüber, dass sich dem Vernehmen nach 6 Pferde in ei- nem Stall in F.________ und 12 Pferde sowie die Fahrzeuge auf einem Hof in G.________ befänden (BB 5). 1.8 Mit Brief vom 20. Dezember 2016 lehnte das Betreibungsamt die Rückschaffung ab. Es begründete dies damit, dass die Rückschaffung nach Art. 284 SchKG nur auf Gegenstände anwendbar sei, die vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses oder von einem Dritten nach dessen Aufnahme fortgeschafft würden. Beides sei nicht der Fall. So oder anders ändere die Fortschaffung nichts an der Sicherung durch den Retentionsbeschlag (BB 6). 1.9 Der Beschwerdeführer entgegnete am 22. Dezember 2016, dass Art. 284 SchKG nicht einschlägig sei. Auch in der hier vorliegenden Konstellation sei er berechtigt, die Rückführung zu verlangen, woran er festhalte. Zudem behielt er sich Schaden- ersatzansprüche vor (BB 7). 1.10 Nach einem weiteren Briefwechsel (BB 9-11) teilte der Beschwerdeführer dem Be- treibungsamt am 7. Februar 2017 mit, dass er erfahren habe, dass bereits ein reti- niertes Pferd an einen Dritten verkauft worden sei. Er beantragte, den Verkaufser- lös einzuziehen und die übrigen Gegenstände zurückschaffen zu lassen. Andern- falls erwarte er eine anfechtbare Verfügung (BB 12). 1.11 Das Betreibungsamt antwortete am 14. Februar 2017, dass es den Beschwerde- führer bereits über den Ablauf des Verfahrens informiert habe (BB 13). 2. 2.1 Mit Beschwerde vom 7. März 2017 (pag. 1 ff.) wandte sich der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Er beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die retinierten Gegenstände um- gehend auf seinen Hof zurückzuschaffen. 2.2 Das Betreibungsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 19 ff.). 2.3 Am 22. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die Aufhebung der Gebührenrechnung vom 13. März 2017 (pag. 27 ff.). 2.4 Am 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein (pag. 33 ff.). 3 II. 3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 5. Gemäss Art. 17 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, an- gebracht werden (Abs. 2). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Er schreibt, er habe am 7. Februar 2017 eine anfechtbare Verfügung verlangt. Die- se sei jedoch ausgeblieben (pag. 7 und pag. 11). 5.2 Der Tatbestand von Art. 17 Abs. 3 SchKG erfasst nur die formelle Rechtsverweige- rung. Darunter wird die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes verstanden, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung bereits auch nur formell zu entscheiden (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 34 zu Art. 17 SchKG). Weigert sich ein Betreibungsamt hingegen ausdrücklich, eine Handlung vorzuneh- men (sog. materielle Rechtsverweigerung), so liegt eine ablehnende Verfügung vor, gegen welche innert der 10-Tages-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde geführt werden kann und muss (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 24 f. und N. 54 zu Art. 17 SchKG). Ob eine Verfügung vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob die Weigerung, eine bestimmte Massnahme zu treffen, durch das Amt begründet wurde oder nicht (BGE 97 III 28 E. 3a S. 32 f.; bestätigt im Urteil 5P.54/2005 vom 27. Juli 2005 E. 5.2; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 SchKG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat das Betreibungsamt am 7. Dezember 2016 um Rück- führung der retinierten Gegenstände ersucht (BB 5). Das Betreibungsamt hat dies am 20. Dezember 2016 implizit aber klar verständlich abgelehnt mit der Begrün- dung, Art. 284 SchKG erlaube dies nicht (BB 6). 5.4 Die Antwort des Betreibungsamtes stellt nach der soeben erörterten Rechtslage eine Verfügung dar, welche innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde hätte ange- fochten werden können. Dies wurde jedoch unterlassen. Die Beschwerde vom 7. März 2017 erfolgt folglich verspätet; hierauf kann nicht eingetreten werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer später erneut um Erlass einer Verfügung nachgesucht hat. 4 6. Innert 10 Tagen seit Zustellung und damit fristgerecht beschwert hat sich der Be- schwerdeführer jedoch gegen die Gebührenrechnung vom 13. März 2017 (pag. 27 ff.; BB 15). Ob es sich hierbei um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handelt, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben. III. 7. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. März 2017 (pag. 27 ff.). ficht der Beschwerde- führer die Gebührenrechnung vom 13. März 2017 (BB 15) an. Er begründet dies damit, dass der in Rechnung gestellte Brief vom 14. Februar 2017 «völlig an der Sache vorbeigegangen sei». 7.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) beträgt die Gebühr für die Er- stellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks 8 Franken je Seite bis zu ei- ner Anzahl von 20 Ausfertigungen. Das Porto ist der kostenverursachenden Partei zusätzlich zu verrechnen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). 7.2 Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer CHF 8.00 für die Korrespondenz vom 14. Februar 2017 und CHF 5.30 für Auslagen zu dieser Korrespondenz faktu- riert, was auf folgenden Vorgang zurückgeht: - Am 7. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt schrift- lich mit, dass die Stute «H.________» (Ziff. 16 des Retentionsverzeichnisses) an I.________ verkauft worden sei. Bei Gutgläubigkeit des Käufers könne das Pferd nicht mehr zurückgeholt werden; stattdessen sei zumindest der Ver- kaufserlös einzuziehen. Im Weiteren sei für die Rückführung der übrigen reti- nierten Gegenstände zu sorgen. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (BB 12). - Das Betreibungsamt antwortete am 14. Februar 2017 (BB 13), dass im betrof- fenen Verfahren der Rechtsvorschlag bei der zuständigen Behörde hängig sei. Über die weiteren Möglichkeiten sowie die Einleitung und den Ablauf des Wi- derspruchsverfahrens (betreffend die geltend gemachten Drittansprachen) sei bereits mehrfach informiert worden. 7.3 Die Gebühren gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 der Verordnung hangen grundsätz- lich nicht vom Inhalt der Korrespondenz und erst recht nicht davon ab, ob der Be- schwerdeführer mit dem Inhalt der Mitteilung einverstanden ist. Bereits deswegen erweist sich die Rüge als unbegründet. Inhaltlich kommt hinzu, dass die Korre- spondenz lediglich die bereits bekannte Haltung des Betreibungsamts wiedergibt, nämlich keine Rückschaffung der Gegenstände zu verfügen (zumal der Retenti- onsbeschlag weiterbesehe; vgl. BB 6). Dass die Antwort an der Sache vorbeigehen würde, trifft somit nicht zu. Die Beschwerde gegen die Gebührenrechnung vom 13. März 2017 ist abzuweisen. 5 IV. 8. Zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde zählt unter anderem die Überwachung der Zwangsvollstreckungsorgane unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit (rechtliche Aufsicht; Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat unter diesem Titel auch ohne gültige Beschwerde von Amtes wegen in ein Verfahren einzugrei- fen, um das öffentliche Interesse am ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens zu wahren (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 13 SchKG). 9. 9.1 Gemäss Art. 268 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Vermieter von Geschäftsräumen für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjah- reszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermiete- ten Räumen befinden und die zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. Er- fasst werden auch Sachen Dritter, sofern der Vermieter nicht wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, bzw. sofern sie nicht gestohlenen wur- den, verloren gingen oder abhanden kamen (Art. 268a Abs. 1 OR). 9.2 Ebenfalls durch ein Retentionsrecht gesichert sind die Forderungen von Gast- und Stallwirten aus Beherbergung und Unterkunft, wobei sich dieses Retentionsrecht auf die eingebrachten Sachen bezieht (Art. 491 OR, mit Verweis auf die Bestim- mungen über das Retentionsrecht des Vermieters). 9.3 Das Retentionsrecht des Vermieters bzw. Gast- und Stallwirten stellt, im Gegen- satz zum allgemeinen Retentionsrecht des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), nicht auf den Besitz des Gläubigers ab. Es handelt sich um ein gesetzliches Pfandrecht eigener Art (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 1995, N. 12 zu Art. 268-268b OR). 9.4 Das Retentionsrecht entsteht (vorderhand latent) mit dem Einbringen von Sachen in die Mieträume. Soweit hier von Interesse, endet es insbesondere mit der endgül- tigen Entfernung der Sache aus den Mieträumlichkeiten, unter Vorbehalt des Re- tentionsbeschlags und des Verfolgungsrechts (Art. 268b OR; Art. 284 SchKG; HIGI, a.a.O., N. 72 zu Art. 268-268b OR). 9.5 Über den Bestand des Retentionsrechts kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde, sondern einzig der Zivilrichter endgültig entscheiden (SCHNY- DER/WIEDE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, 2. Aufl. 2010, N. 51 zu Art. 283 SchKG). 10. Die Ausübung bzw. Durchsetzung des Retentionsrechts wird in Art. 268b OR sowie in Art. 283 f. SchKG geregelt. 10.1 Dem Schutz des latenten Retentionsrechts des Vermieters dienen Art. 268b Abs. 1 OR («Zurückhaltungsrecht») und Art. 284 SchKG («Verfolgungsrecht»): - Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sa- chen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwen- 6 dig sind (Art. 268b Abs. 1 OR; sog. Zurückhaltungsrecht, siehe auch Art. 283 Abs. 1 SchKG). - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können die- selben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizei- gewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden (Art. 268b Abs. 2 OR sowie Art. 284 SchKG; sog. Verfolgungsrecht). 10.2 Der Gläubiger kann sodann durch das Betreibungsamt zur einstweiligen Wahrung des Retentionsrechts ein Verzeichnis der diesem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnehmen lassen (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG). 10.2.1 Durch die Aufnahme dieses Verzeichnisses wird das bis anhin bloss latente Reten- tionsrecht aktualisiert; als Folge entsteht an den aufgenommenen Sachen – sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind – ein konkretes Pfandrecht (HIGI, a.a.O., N. 68 und 77 zu Art. 268-268b OR). Die Wirkungen des aufgenommenen Retentionsverzeichnisses bestehen – neben der Konkretisierung des Pfandrechts – im betreibungsrechtlichen Beschlag auf den im Verzeichnis aufgeführten Sachen. Der Schuldner darf diese Sachen zwar wei- terhin gebrauchen. Ohne Absprache mit dem Betreibungsamt darf er darüber aber nicht mehr verfügen. Dieser sog. Retentionsbeschlag beginnt grundsätzlich mit der amtlichen Aufzeichnung; er ist strafrechtlich geschützt (Art. 169 des Strafgesetzbu- ches [SR 311.0]; BGE 129 IV 68 E. 2 S. 69 f.). Für die zivilrechtliche Verfügungs- beschränkung und den strafrechtlichen Schutz ist indessen die Zustellung des Re- tentionsverzeichnisses an den Schuldner konstitutiv (SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 65 zu Art. 283 SchKG). 10.2.2 Sowohl das konkrete Pfandrecht wie auch der Retentionsbeschlag sind von der räumlichen Gebundenheit der Sache zum Mietobjekt unabhängig. Sie fallen somit auch dann nicht mehr dahin, wenn die Sache aus dem Mietraum weggebracht wird (HIGI, a.a.O., N. 84 zu Art. 268-268b OR). Werden retinierte Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten entfernt, kann der Vermieter diese – vorbehältlich des Rechtserwerbs gutgläubiger Dritter – jederzeit und bedingungslos vom Betreibungsamt zurückschaffen lassen. Die besonderen Voraussetzungen von Art. 248 SchKG (10-Tages-Frist etc.) gelangen nicht zur An- wendung (BGE 104 III 25 E. 1 S. 26 f.; SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 67 zu Art. 283 SchKG und N. 4 zu Art. 284 SchKG, AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 34 Rz. 36). Die Rückschaffung kann auch von Amtes wegen angeordnet werden (SCHNY- DER/WIEDE, a.a.O); dass Sachen, die unter amtlichem Beschlag liegen, jederzeit und bedingungslos wieder beizubringen sind, wenn sie widerrechtlich beiseitege- schafft wurden, verlangt an sich allein schon die Durchsetzung öffentlichen Zwan- ges im Rechtsstaat (AMONN/WALTHER, a.a.O., Rz. 36). 7 11. 11.1 Das Betreibungsamt hat das Retentionsverzeichnis am 24. November 2016 aufge- nommen. Die Urkunde konnte der Schuldnerin jedoch gemäss Auskunft des Be- treibungsamts vom 4. April 2017 (pag. 39) noch nicht zugestellt werden. 11.2 Mit der Aufzeichnung im Retentionsverzeichnis wurde das latente Pfandrecht an den betroffenen Sachen konkretisiert. Dies genügt zur Begründung des Rechts des Gläubigers, dass die Sachen in den Mieträumlichkeiten zu verbleiben haben bzw. dessen jederzeitigen und bedingungslosen Anspruchs auf Rückschaffung, sollten die Sachen weggebracht werden. Dass für die Schuldnerin die strafbewehrte Ver- fügungsbeschränkung erst mit Eröffnung des Retentionsverzeichnisses zu laufen beginnt (SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 68 zu Art. 283 SchKG), ist aus zivilprozessu- alen und strafrechtlichen Überlegungen zwar selbstverständlich, kann sachenrecht- lich und für die Abgrenzung zur Rückschaffung nach Art. 284 SchKG (Verfolgungs- recht) aber keine Rolle spielen. 11.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Betreibungsamt verpflichtet gewesen wä- re, den Abtransport von Tieren und Sachen am 1. Dezember 2016 zu unterbinden (rechtzeitige Information vorausgesetzt) bzw. die Rückschaffung der vom Hof ent- fernten Tiere und Sachen zu erwirken. 12. Die Argumentation des Betreibungsamtes überzeugt aus folgenden Gründen nicht: 12.1 In seiner Beschwerdeantwort (pag. 19 ff.) schreibt das Betreibungsamt, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Retentionsurkunde damit einverstanden gewesen sei, dass jene Pferde, die nicht der Schuldnerin bzw. deren Mutter gehören, den Hof verlassen dürften (S. 2 oben, pag. 21). Diese Aussage lässt sich aufgrund der Akten beweismässig nicht erhärten. Sie wä- re auch nicht entscheidend, zumal sich der Beschwerdeführer später, d.h. vor und während dem Abtransport, zur Wehr gesetzt hat. Auf allfällige frühere und überdies unbewiesene Meinungsäusserungen ist der Beschwerdeführer nicht zu behaften. 12.2 Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, die Kosten der externen Unterbringung der Pferde im Nationalen Pferde- zentrum in Bern zu finanzieren (CHF 1‘180.00 pro Pferd und Monat). Grundsätzlich sind die retinierten Gegenstände in den Mieträumlichkeiten zu belas- sen. Dass vorliegend die Versorgung der Tiere sichergestellt werden muss, liegt zwar auf der Hand, ist allerdings grundsätzlich weder Aufgabe des Betreibungs- amts noch des Gläubigers, sondern primär jene der Schuldnerin bzw. der (Dritt-)Eigentümer. Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss Auskunft seines Anwaltes jedoch bereit, sich während der Dauer des Betreibungsverfahrens nöti- genfalls um die Tiere zu kümmern (pag. 39), sodass in dieser Hinsicht keine Be- denken bestehen. Schliesslich ist auf Art. 124 Abs. 2 SchKG hinzuweisen, welcher die vorzeitige Verwertung von Gegenständen erlaubt, die einen kostspieligen Un- terhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. 12.3 Das Betreibungsamt schreibt weiter, dass der aktuelle Standort von Pferden und Gegenständen nicht bekannt sei. Dabei legt es jedoch nicht dar, dass es sich dies- 8 bezüglich bei der Schuldnerin und/oder Dritten erkundigt bzw. die Tierverkehrsda- tenbank (wo Stallwechsel nachzutragen sind) konsultiert hätte. Dies ist nachzuho- len. 12.4 Schliesslich lehnt das Betreibungsamt die Rückführung in die Stallungen des Be- schwerdeführers ab mit dem Argument, dieser könne ohnehin nicht sicherstellen, dass die Schuldnerin die Pferde nicht erneut wegschaffe. Dabei blendet das Betreibungsamt aus, dass die befürchtete Eigenmacht der Schuldnerin durch nichts belegt und ohnehin belanglos ist. Nach Zustellung des Retentionsverzeichnisses wird zudem der strafrechtliche Schutz greifen. Sollte sich die Schuldnerin nach der Rückschaffung über den Retentionsbeschlag hinwegset- zen wollen, wird es Aufgabe von Betreibungsamt und Polizei sein, die Ansprüche des Gläubigers mit Staatsgewalt rechtzeitig zu schützen (Art. 283 Abs. 2 SchKG) bzw. Straftaten zu verhindern (Art. 3 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 551.1]). 12.5 Das Argument, dass eine Rückschaffung der entfernten Gegenstände nur gestützt auf Art. 284 SchKG und somit nur vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses möglich sei (vgl. BB 6), hat das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Eine solche Auffassung stünde denn auch in klarem Widerspruch zu Rechtsprechung und Lehre (E. 10.2.2 oben). 13. 13.1 Der Beschwerdeführer teilte dem Betreibungsamt am 7. Dezember 2016 mit, dass sich die unter Ziffern 2, 3, 6 und 10 des Retentionsverzeichnisses aufgeführten Tie- re nach wie vor in seinem Stall befänden (BB 5 S. 2). 13.2 In der Beschwerde vom 7. März 2017 (pag. 1 ff.) fehlt diese Differenzierung (vgl. Rechtsbegehren 2 sowie Begründung Ziff. III.3 pag. 5: «sämtliche Pferde»). In der Stellungnahme vom 22. März 2017 (pag. 27) schreibt der Beschwerdeführer aber, dass sich ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes erkundigt habe, wie viele Pferde noch da seien. 13.3 Die Aufsichtsbehörde hat sich diesbezüglich telefonisch beim Anwalt des Be- schwerdeführers erkundigt. Gemäss dessen Auskunft (pag. 39) befinden sich die in E. 13.1 erwähnten Tiere nach wie vor auf dem Hof des Beschwerdeführers. Ent- sprechend ist die Rückschaffung auf die restlichen Tiere und Sachen (in- kl. Kleingegenstände) zu beschränken. V. 14. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland wird von Amtes wegen angewiesen, die Tiere und Sachen gemäss Ziffern 1, 4-5, 7-9 sowie 11-39 des Retentionsverzeichnisses vom 30. November 2016 auf den Hof des Beschwerdeführers (D.________) zurück- zuschaffen. 3. Es werden keine Gerichtkosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 19. April 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Nuspliger Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10