9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Die Aufsichtsbehörde hat der Beschwerde gegen den Kollokationsplan die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit wurde der Ablauf der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage gehemmt (HIERHOLZER, a.a.O., N. 43 zu Art. 250 SchKG; vgl. BGE 123 III 330). Die Klagefrist ist somit neu anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.124/2004 vom 12. November 2004 E. 4).