8.7 Es fragt sich schliesslich, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt ein Interesse daran hat, dass die Arbeitslosenkassen auf dem Hauptformular des Kollokationsplans unter Angabe des genauen Betrags als Gläubigerinnen der subrogierten Lohnforderungen aufgeführt werden. Ausgehend von den Argumenten der Beschwerdeführerin läge es – wenn überhaupt – im Interesse der Kassen, den angeb- 9 lich fehlenden Eintrag im Hauptformular des Kollokationsplans zu rügen, um zu verhindern, dass sie im Rahmen der Verteilung leer ausgehen.