Den interessierten Gläubigern steht es sodann frei, Einblick in die aufliegenden Unterlagen zu nehmen, um namentlich den Umfang der erfolgten Subrogationen auf die Kassen festzustellen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht möglich (gewesen) wäre, machte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 8.7 Es fragt sich schliesslich, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt ein Interesse daran hat, dass die Arbeitslosenkassen auf dem Hauptformular des Kollokationsplans unter Angabe des genauen Betrags als Gläubigerinnen der subrogierten Lohnforderungen aufgeführt werden.