«Die entsprechenden Abrechnungen liegen noch nicht vor»). Es genügt deshalb, wenn zumindest in den Kollokationsverfügungen festgehalten wird, dass im Umfang der vom Arbeitnehmer bezogenen Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen die Lohnforderungen durch Legalzession auf die betreffende Arbeitslosenkasse übergehen und sich im Weiteren die (bisher) gemeldeten Beträge der Kassen aus den Beilagen zum Kollokationsplan ergeben. Den interessierten Gläubigern steht es sodann frei, Einblick in die aufliegenden Unterlagen zu nehmen, um namentlich den Umfang der erfolgten Subrogationen auf die Kassen festzustellen.