247 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist zu erfolgen. Es wird der Konkursverwaltung deshalb oft gar nicht möglich sein, den betragsmässigen Umfang der erfolgten Subrogationen abschliessend im Kollokationsplan festzuhalten, da im Zeitpunkt seiner Auflage teilweise noch Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet werden und/oder Abrechnungen der Arbeitslosenkassen ausstehend sein dürften (vgl. GNS-Zürich, a.a.O., S. 229: «Zur Zeit sind folgende Kassen bekannt» und S. 255: «Die entsprechenden Abrechnungen liegen noch nicht vor»).