und 255 ff.). Ob und in welchem Umfang nach Konkurseröffnung Lohnforderungen auf die Arbeitslosenkassen übergehen, hat keinen Einfluss auf die Höhe der im Kollokationsplan zugelassenen Lohnforderungen bzw. der Passivmasse insgesamt, weshalb die Rechte der übrigen Gläubiger von der Subrogation nicht weiter tangiert werden (vgl. allgemein zur Zession während des Konkursverfahrens: HIERHOLZER, a.a.O., N. 85 zu Art. 247 SchKG). 8.6 Die Erstellung des Kollokationsplans hat zudem gemäss Art. 247 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist zu erfolgen.