251 SchKG mit Hinweis auf BGE 37 I 130 E. 2). 8.5 Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Konkursverwaltung nicht zu kritisieren, trotz erfolgter Subrogation der Lohnforderungen bzw. eines Teils davon weiterhin den betreffenden Arbeitnehmer als «Forderungsgläubiger» der gesamten Lohnforderung im Kollokationsplan aufzuführen und in den dazugehörigen Kollokationsverfügungen ergänzend auf die (im Umfang der ausbezahlten Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung) erfolgte Subrogation der Lohnforderungen hinzuweisen (ähnlich: GNS Zürich, Muster-Kollokationsplan, 3. Aufl. 2007, S. 229 ff. und 255 ff.).