Damit nehmen die Arbeitnehmer (weiterhin) im gesamten Umfang ihrer Lohnforderungen in eigenem Namen am Konkursverfahren teil. Auf nach Konkurseröffnung eintretende Änderungen bezüglich der subjektiven Berechtigung an der eingegebenen Forderung im Kollokationsplan hat die Konkursverwaltung zudem nicht abzustellen, sondern hat sich an den Tatbestand zu halten, wie er bei der Konkurseröffnung vorliegt (vgl. HIERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 251 SchKG mit Hinweis auf BGE 37 I 130 E. 2).