schwerdeführerin geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den zu den Akten 8 gereichten Beilagen. In den Schreiben der Kassen wurde der Konkursverwaltung jeweils nur die gesetzliche Subrogation im Umfang der ausgerichteten Entschädigung angezeigt und die Kollokation des betreffenden Betrags als Lohnforderung im ersten Rang gefordert (vgl. BB 12b, 13b und 14b). Damit nehmen die Arbeitnehmer (weiterhin) im gesamten Umfang ihrer Lohnforderungen in eigenem Namen am Konkursverfahren teil.