AVIG ‒ verpflichtet, ihre Lohnforderungen in eigenem Namen in den Konkurs einzugeben, und haben sie diese im Konkursverfahren gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen, gegebenenfalls durch Erhebung einer Kollokationsklage gegen die Konkursmasse oder durch Teilnahme an einem Kollokationsprozess auf der Passivseite. Dass Erklärungen der involvierten Kassen vorlägen, in denen diese erklärten, im Konkurs der Arbeitgeberin in die Verfahrensstellung der von ihnen entschädigten Arbeitnehmer zu treten, wurde weder von der Konkursverwaltung noch von der Be-