Selbst wenn die Kassen im vorliegenden Fall den Arbeitnehmern Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen ausrichteten, waren Letztere folglich ‒ jedenfalls bis zu einer allfälligen Erklärung der Kasse im Sinne von Art. 55 AVIG ‒ verpflichtet, ihre Lohnforderungen in eigenem Namen in den Konkurs einzugeben, und haben sie diese im Konkursverfahren gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen, gegebenenfalls durch Erhebung einer Kollokationsklage gegen die Konkursmasse oder durch Teilnahme an einem Kollokationsprozess auf der Passivseite.