55 Abs. 1 AVIG nicht entbunden. Bis eine solche Erklärung vorliegt, hat er daher in eigenem Namen weiterhin seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Dazu gehört nicht nur die Eingabe der Lohnforderung im Konkurs, sondern auch die Pflicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes und in gleicher Weise auch zur Teilnahme an einem Kollokationsprozess auf der Passivseite (ZR 96/1997 S. 103 E. 1b mit Hinweisen; BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 148; HIERHOLZER, a.a.O., N. 23 zu Art. 250 SchKG).