Pra 84 Nr. 209). Die Verfahrensrechte gehen mithin nicht bereits durch Subrogation infolge Zahlung durch die Kasse auf diese über, sondern erst mit der von der Kasse an den Versicherten gerichteten Erklärung, selber in das Verfahren eintreten zu wollen. Auch wenn eine Forderung im Sinne von Art. 29 bzw. 54 AVIG auf die Kasse übergeht, ist der Versicherte bei Fehlen einer Erklärung der Kasse im Sinne von Art. 55 AVIG an seine Adresse von seinen verfahrensmässigen Rechten und Pflichten im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht entbunden.