AVIG geregelten Fälle zurückerstatten. Aus Art. 55 Abs. 1 AVIG folgt damit einerseits die Pflicht des Arbeitnehmers, auch Lohnforderungen, die bereits zufolge Subrogation auf die Kasse übergegangen sind, geltend zu machen, während andererseits die Kasse die Möglichkeit hat, selbst zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt sie als Partei am Konkursverfahren teilnimmt. Diese Regelung gilt analog für die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 AVIG (BGE 120 II 365 E. 4 = Pra 84 Nr. 209).