Pra 87 Nr. 13). 8.3 Damit die gesetzliche Subrogation der Kasse nicht wirkungslos bleibt, sieht das Gesetz hinsichtlich der Insolvenzentschädigung vor, dass der Arbeitnehmer im Konkursverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 AVIG); ansonsten muss er die Entschädigung für die in Art. 55 Abs. 2 AVIG geregelten Fälle zurückerstatten.