7 8.2 Soweit den im Kollokationsplan aufgenommenen Arbeitnehmern Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigungen ausbezahlt wurden, gehen die (Lohn-) Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeld- bzw. Insolvenzentschädigung auf die betreffende Kasse über (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG; SR 837]). Die Legalzession bewirkt den Übergang der Gläubigerstellung vom Versicherten auf die Kasse (BGE 123 V 76 E. 2c = Pra 87 Nr. 13).