58 noch Art. 60 KOV statuieren eine Pflicht, in den Konkurs eingegebene Forderungen aus einem individualisierten Rechtsverhältnis unmittelbar im Hauptformular des Kollokationsplans in ihre einzelnen Bestandteile aufzuschlüsseln. Vielmehr genügt, wenn aus dem Plan ersichtlich ist, welcher (Gesamt-)Betrag gestützt auf welchen (stichwortartig zu umschreibenden) Forderungsgrund zugelassen wird, und im Weiteren auf die Kollokationsverfügung und/oder Beilagen verwiesen wird (vgl. E. 6.2 oben).