249 SchKG). 7.4 Auch betreffend Ansprachen aus anderen Rechtsverhältnissen, namentlich aus Werkvertrag oder Auftragsrecht, sind die Bestandteile der angemeldeten Forderung nicht einzeln im Kollokationsplan selbst aufzuführen (z.B. Arbeitsaufwand, Materialkosten, Anfahrtskosten, Zuschläge), sondern genügt die Angabe des zugelassenen Gesamtbetrags sowie des Forderungsgrunds (z.B. «Werkvertrag vom [...], Ref.-Nr. [...]; «Auftrag vom [...], Ref.-Nr. [...]») unter Hinweis auf die separate Kollokationsverfügung und/oder Belege, aus denen sich die Zusammensetzung resp. die Berechnung des Gesamtbetrags entnehmen lässt. Weder Art. 58 noch Art.