Mit der Umschreibung «Lohnforderungen» wird mithin klar zum Ausdruck gebracht, dass der betreffende Arbeitnehmer mit seiner Ansprache die vertragliche Pflicht des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag, nämlich die Entrichtung des Lohns als Gegenstück zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (Art. 319 und 322 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]), einfordert. Der Gegenstand der Ansprache ist damit ausreichend umschrieben; eine weitergehende Spezifizierung im Kollokationsplan selbst, d.h. im Hauptformular, ist nicht erforderlich.