6 Dritten ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den in den Konkurs eingegebenen Ansprachen der Arbeitnehmer um Lohnforderungen aus deren Arbeitsverhältnis zur Konkursitin handelt. Mit der Umschreibung «Lohnforderungen» wird mithin klar zum Ausdruck gebracht, dass der betreffende Arbeitnehmer mit seiner Ansprache die vertragliche Pflicht des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag, nämlich die Entrichtung des Lohns als Gegenstück zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (Art. 319 und 322 ff.