genügend individualisiert und klar bestimmbar. Die zugelassenen Beträge können der letzten Kolonne im Kollokationsplan unmissverständlich und eindeutig entnommen werden, Vorbehalte oder Bedingungen betreffend die Zulassung der Lohnforderungen finden sich keine (davon zu unterscheiden ist die vorbehaltlose Zulassung einer bedingten Forderung gemäss Art. 210 SchKG, die ohne weiteres zulässig ist). 7.3 Der Forderungsgrund ist jeweils mit «Lohnforderungen» umschrieben (Ausnahme: Ord.-Nr. 164: «13. Monatslohn, gekündigt für 31.10.2009») und es wird auf die dazugehörige, individualisierte Kollokationsverfügung verwiesen. Damit ist für einen