67 Abs. 2 KOV). Der abgeschlossene Kollokationsplan wird sodann samt den Belegen (Forderungstitel und Beweismittel) sowie dem Inventar aufgelegt, damit jeder Interessent ihn einsehen und allenfalls eine Kollokationsklage vorbereiten kann (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 46 Rn. 28; BGE 103 III 19). 6.4 Ist die Entscheidung der Konkursverwaltung im Kollokationsplan unklar oder unvollständig, so ist sie verpflichtet, für die nötige Erläuterung bzw. Vervollständigung der Kollokationsplans zu sorgen und den Nachtrag ebenfalls wieder aufzulegen (vgl. HIERHOLZER, a.a.O., N. 120 zu Art. 247 SchKG).