5 sprache noch nicht aussprechen, so hat sie mit der Aufstellung des Kollokationsplans zuzuwarten oder den Kollokationsplan nachträglich zu ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder aufzulegen (Art. 59 Abs. 3 KOV). Im Zeitpunkt der Auflegung des Plans sollen alle von der Konkursverwaltung erklärten Bestreitungen im Kollokationsplan gehörig vorgemerkt sein (Art. 67 Abs. 2 KOV).