6.3 Die Konkursverwaltung hat sich im Kollokationsplan unmissverständlich und eindeutig darüber auszusprechen, ob sie die angemeldete Forderung anerkennt oder abweist (Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit; MILANI/WOHLGEMUTH, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 58 KOV; HIERHOLZER, a.a.O., N. 5 zu Art. 247 SchKG;); bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind grundsätzlich unzulässig (Grundsatz der Endgültigkeit; Art. 59 Abs. 2 KOV; BGE 114 III 112 E. 3b; 96 III 35 E. 2 mit Hinweisen). Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer An-