Bei jeder Ansprache ist zudem die Verfügung der Verwaltung über Anerkennung oder Abweisung, im letzteren Fall mit kurzer Angabe des Grundes, vorzumerken (Kollokationsverfügung; Art. 58 Abs. 2 Satz 1 KOV; Art. 248 SchKG). Dabei genügt bei Forderungsabweisungen in formeller Hinsicht, dass aus dem Plan selbst wenigstens die Tatsache der Abweisung klar ersichtlich ist und im Weiteren auf die individualisierte Abweisungsverfügung hingewiesen wird (HIERHOLZER, a.a.O., N. 4 zu Art. 248 SchKG). Der Kollokationsplan stellt damit einen «Komplex verfahrensrechtlicher Verfügungen der Konkursverwaltung» dar resp.