Als «Forderungsgrund» gemäss Art. 60 Abs. 2 KOV gilt der der Ansprache zugrundeliegende Sachverhalt, woraus letztlich der (materiellrechtliche) Anspruch hergeleitet wird. Dieser ist so zu umschreiben, dass auch ein Dritter erkennt, was den Gegenstand der Ansprache bildet, wobei eine stichwortartige Umschreibung und/oder Verweis auf Beilagen oder andere Beweismittel zur Konkurseingabe genügt (MILANI/WOHLGEMUTH, a.a.O., N. 9 zu Art. 60 KOV mit Beispielen). Bei jeder Ansprache ist zudem die Verfügung der Verwaltung über Anerkennung oder Abweisung, im letzteren Fall mit kurzer Angabe des Grundes, vorzumerken (Kollokationsverfügung;