> Musterformulare). 6.2 Im Kollokationsplan ist jede Ansprache in derjenigen Klasse und in demjenigen Rang aufzunehmen, der ihr von der Konkursverwaltung zuerkannt wird, wobei die Ansprachen fortlaufend zu nummerieren sind, jeweils der Forderungsgrund zu bezeichnen und auf die Nummer der Ansprache im Verzeichnis der Forderungseingaben zu verweisen ist (Art. 58 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und 2 KOV; Urteil des Bundesgerichts 5A_734/2010 vom 17. März 2011 E. 4.1.1; vgl. Formulare 6k und 6ak). Als «Forderungsgrund» gemäss Art.