Er bestimmt positiv, welche Ansprüche als Konkursforderungen anerkannt werden, in welchem Rang, aus welcher Masse und bei Pfandforderungen aus welcher Sache sie Recht auf Befriedigung haben. In negativer Hinsicht bringt er zum Ausdruck, welchen Ansprüchen das Recht auf Befriedigung zu versagen ist (HIER- HOLZER, a.a.O., N. 40 zu Art. 247 SchKG). Der Kollokationsplan hat den amtlichen Musterformularen 6k und 6ak zu entsprechen (MILANI/WOHLGEMUTH, Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, 2016, N. 1 zu Art. 3 KOV;