4 6. 6.1 Nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan; Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 und 220 SchKG). Der Kollokationsplan hat umfassend Auskunft über die Passivmasse zu geben, d.h. über die Gesamtheit der Forderungen, die am Konkursergebnis teilnehmen. Er bestimmt positiv, welche Ansprüche als Konkursforderungen anerkannt werden, in welchem Rang, aus welcher Masse und bei Pfandforderungen aus welcher Sache sie Recht auf Befriedigung haben.