5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Kollokationsplans, namentlich der Art. 58, 59 und 67 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32). 5.2 Sie begründet ihre Rüge zusammengefasst damit, dass sich die einzelnen Teilbeträge der kollozierten Lohnforderungen nicht unmittelbar aus dem Kollokationsplan ergäben und Letzterem auch nicht entnommen werden könne, in welchem Umfang die Lohnforderungen infolge Subrogation auf welche Arbeitslosenkasse übergegangen seien.