zugelassen wurden. Nur ein eindeutiger und klarer Kollokationsplan liefert dem klagewilligen Konkursgläubiger eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung seiner Prozesschancen (vgl. HIER- HOLZER, a.a.O., N. 6 zu Art. 247 SchKG). Dass die Konkursdividende der Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung der aufsichtsrechtlichen Beschwerde unverändert bliebe, ist dabei ohne Belang. Soweit ersichtlich, gibt es zudem keine einschlägige Lehre und Rechtsprechung zur Frage, wie Lohnforderungen im Falle von ausgerichteten Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen im Kollokationsplan darzustellen sind.