Damit der Kollokationsplan der Kollokationsklage zugänglich ist, hat dieser eindeutig und klar zu sein. Denn ein mangelhafter Kollokationsplan schafft Unsicherheit darüber, wer allenfalls Kollokationsklage einzuleiten hat. Ein Konkursgläubiger, der Kollokationsklagen gegen Mitgläubiger in Erwägung zieht, hat folglich ein schutzwürdiges Interesse daran, vorgängig Klarheit darüber zu haben, von welchem Mitgläubiger in welchem Umfang und in welcher Konkursklasse Forderungen bestehen resp. zugelassen wurden.