2013, § 6 Rz. 24). Bei der Beschwerdelegitimation handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung; fehlt sie, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3 Der Kollokationsplan bildet die Grundlage für die spätere Verteilung (Art. 261 ff. SchKG) und allfällige vorgängige Kollokationsklagen gegen die Konkursmasse (positive Kollokationsklage; Art. 250 Abs. 1 SchKG) oder andere Mitgläubiger (negative Kollokationsklage; Art. 250 Abs. 2 SchKG). Damit der Kollokationsplan der Kollokationsklage zugänglich ist, hat dieser eindeutig und klar zu sein.