250 SchKG zu verlängern. 4.2 Zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist befugt, wer durch die Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen, dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG sowie Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24).